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Zuständiges Amt finden

Die Zuständigkeit des Betreibungsamtes wird durch den Wohnort der Privatperson resp. den Sitz des Unternehmens (juristischen Person) bestimmt.
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Betreibungsauskunft

Sie möchten über sich oder jemand anderes eine Betreibungsauskunft erhalten. Nachdem Sie das Formular ausgedruckt, unterschrieben und an das zuständige Betreibungsamt eingeschickt haben, wird geprüft, ob Ihre Begründung ausreicht, um einen Auszug zu erhalten.
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Betreibungsbegehren

Mit einem Betreibungsbegehren setzen Sie als Gläubigerin resp. Gläubiger das Betreibungsverfahren gegen eine Schuldnerin resp. einen Schuldner in Gang. Das Betreibungsbegehren ist an das zuständige Betreibungsamt zu richten.
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Elektronisch einreichen

Digital qualifiziert unterschriebene Gesuche können elektronisch an das zuständige Betreibungsamt eingereicht werden.
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Fortsetzungsbegehren

Wurde die Betreibung durch Zustellung des Zahlungsbefehls eröffnet, können Sie mit dem Fortsetzungsbegehren eine Pfändung durchführen lassen, oder der Schuldnerin resp. dem Schuldner den Konkurs androhen.
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Verwertungsbegehren

Wenn Sie als die Gläubigerin oder der Gläubiger im Besitz eines Pfändungsprotokolls sind, können Sie die Verwertung der gepfändeten Güter auslösen.
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